In Unternehmen gibt es vielfältige Herausforderungen, die einer guten rechtlichen Beratung bedürfen. Fragen des Wirtschaftsrecht stellen sich von der Gründung bis zur Forderungsdurchsetzung über die Frage der Sanierungsberatung bis zur Insolvenzbegleitung.
Rechtsanwalt Steffen Hahn, Anwalt in unserer Rechtsanwaltkanzlei in Viersen, hat den Abschluss als Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) erlangt und berät vor diesem Hintergrund engagiert insbesondere mittelständische Unternehmen in allen Fragen im Wirtschaftsrecht. Er ist zudem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Kanzlei Hahn aus Viersen steht an Ihrer Seite.
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0 21 62 – 571 57 00
info@kanzlei-hahn.net
Beratung bei der Neugründung Ihres Unternehmens.
Beratung rund um die Ausgestaltung von Verträgen wie z. B. AGBs.
Unterstützung bei der Forderungsdurchsetzung und Forderungsabwehr.
Beratung und Mediation bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft.
Gerichtliche Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Auflösungsklagen.
Geschäftsführungsentziehungsklagen und Vertretungsmachtentziehungsklagen.
Kompetente Beratung und Unterstützung im vielfältigen Handelsrecht.
Wir beraten, vertreten und schulen Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer hinsichtlich Kündigungsschutz, Datenschutz und mehr
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Steffen Hahn
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Die Beratung von Unternehmensgründern umfasst vor allem
Es ist eine schwerwiegende Entscheidung, ob der Unternehmer als Einzelkaufmann, in Form einer GmbH, einer UG, einer GmbH & Co. KG, einer AG, oder auch mit anderen in einer GbR, OHG oder KG tätig werden möchte.
Hier stellen sich völlig verschiedene Wege dar, was die Fragen der persönlichen Haftung, der Zuordnung von Vermögensgegenständen, die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen, Geschäftsführung und Vertretung, Kapitalbeschaffung und natürlich steuerliche Fragen angeht.
All dies muss vor der Gründung eines Unternehmens mit Blick auf die Tätigkeiten und beteiligten Personen bedacht und sorgfältig diskutiert sowie im nächsten Schritt umgesetzt werden.
Gerne steht Ihnen Steffen Hahn als Wirtschaftsjurist beratend bei der Neugründung eines Unternehmens an Ihrer Seite. Wir beraten Sie vor Ort in Viersen, bei Ihnen im Unternehmen oder auch gerne per Telefon.
Bei der Gestaltung von Verträgen sind zwingend die §§ 305-310 BGB, insbesondere die Grundsätze der Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB, des Verbotes der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion und der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB zu beachten.
Konkret geht es darum, mögliche Kollisionen mit dem Gesetz zu finden und zu prüfen, ob die Interessenlage noch die Wirksamkeit der gewünschten Regel gestattet oder nicht. Hierzu gibt es natürlich auf vielen speziellen Gebieten des Wirtschaftsrechts umfassende Einzelrechtsprechung, die es zu befolgen gilt.
Wir beraten Sie kompetent bei der Ausgestaltung Ihrer Verträge. Darunter fallen zum Beispiel:
Die Forderungsdurchsetzung und deren Abwehr kann alle Gebiete des Zivilrechts betreffen, zum Beispiel:
Wir beraten Sie kompetent und persönlich. Vereinbaren Sie einen Termin!
Bei Personengesellschaften bilden die Gesellschafter die Säulen des Unternehmens, die in enger persönlicher Verbundenheit zusammenarbeiten müssen, um den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu garantieren. Es gilt die Grundregel: Wer bezahlt, nimmt auch Einfluss.
Bei Streitigkeiten kann es schnell passieren, dass die Eskalationsspirale Schritt für Schritt genommen wird und immer größere Risiken für den wirtschaftlichen Erfolg entstehen. Als Beratungsleistungen kommen an dieser Stelle die Moderation, Begleitung, Mediation in Frage. Wichtig zu prüfen ist zum Beispiel, ob eine Schieds- oder Mediationsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag besteht oder ein sonstiges Schiedsverfahren vorrangig zu suchen ist.
Juristisch kann Einfluss auf die Einberufung der Gesellschaftsversammlung genommen, hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens bei Beschlüssen beraten, Beschlussmängel können gelten gemacht und weitere Rechte (Jahresabschluss und Gewinnverteilung, Abfindung) können durchgesetzt werden.
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Die gesellschaftsrechtliche Auflösungsklage ist eine Gestaltungsklage, deren Wirkung mit Rechtskraft eintritt. Bei der OHG hat jeder Gesellschafter das Klagerecht, auch der Kommanditist und bei der GmbH & Co. KG auch die GmbH. Im Falle der OHG kommt die Auflösungsklage etwa im Falle der Verletzung wesentlicher nach dem Gesellschaftsvertrag obliegender Verpflichtungen durch einen anderen Gesellschafter in Frage, § 133 Abs. 2 HGB.
Im Falle der GmbH kann etwa eine Auflösungsklage in Betracht kommen, wenn sich aus den innergesellschaftlichen Verhältnissen ergibt, dass ein Konflikt zweier gleich starker Gesellschaftergruppen eine für das Unternehmen erforderliche Willensbildung verhindert. Die Auflösung der GmbH durch Urteil richtet sich insofern nach § 61 GmbHG. Spannend ist, dass der Grad des Verschuldens an der Zerrüttung seitens des Auflösungsklägers eine Auflösungsklage ggf. verhindern kann.
Die Geschäftsführungsentziehung und die Entziehung der Vertretungsmacht werden bei dem Grundmodell für eine Personengesellschaft, der OHG, nach §§ 117, 127 HGB durchgeführt und in der Regel miteinander verbunden. In beiden Fällen muss ein wichtiger Grund hierzu, sprich etwa eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführenden, die das Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu ihm nachhaltig zerstört hat.
Beispielsweise die hartnäckige Nichtbeachtung der Mitwirkungsrechte anderer Gesellschafter. Andererseits kann auch die dauernde Krankheit ein Grund sein, die Geschäftsführung und Vertretung zu entziehen. Stets muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden.
Das Handelsrecht modifiziert das allgemeine Zivilrecht mit bestimmten, enorm wichtigen Sonderregelungen. Etwa zu Fragen
In all diesen Fragestellungen des Wirtschaftsrechts steht Ihnen Steffen Hahn als Wirtschaftsjurist gerne zur Seite.
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