Corona und Kurzarbeitergeld: Was Sie als Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt in Bezug auf Kurzarbeitergeld wissen müssen.
Inhalt
Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)?
KUG ist eine monatliche Zahlung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 60% (67% bei Familien mit Kindern) des ausgefallenen Nettolohns durch die Agenturen für Arbeit gemäß §§ 95 ff. SGB III.
Erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also für während der Kurzarbeitsphase tatsächlich geleistete Arbeit vom Arbeitgeber Nettolohn (dies ist der Kurzlohn), so erhält der Arbeitgeber 60% (bis 67%) der Differenz zwischen Kurzlohn und dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn (Soll-Lohn) als KUG von der Agentur für Arbeit.
Beispiel:
Kurzlohn:
€ 500,00 netto
Soll-Lohn:
€ 1.000,00 netto
Differenz:
€ 500,00 netto
KUG:
€ 300,00 netto (ein Kind: € 335,00)
Der Arbeitnehmer erhält also insgesamt € 800,00 netto (bzw. € 835,00) statt € 1.000,00 netto, wenn in Unternehmen (Betrieben oder Betriebsabteilungen) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder unvorhersehbaren Ereignissen für einen temporären Zeitraum (maximal Zwölf Monate) verkürzt wird. Dabei sollen die Arbeitsplätze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bleiben.
Wann bekomme ich als Arbeitnehmer / Arbeitgeber KUG?
Der Arbeitsausfall muss auf
- wirtschaftlichen Gründen und unabwendbaren Ereignissen beruhen,
- vorübergehend,
- nicht vermeidbar sein,
- im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der Beschäftigen im Betrieb vom Entgeltausfall betroffen sein und
- das ausgefallene Entgelt muss mehr als zehn Prozent betragen.
Durch gesetzliche Änderung des KUG zum 14.03.2020 ist bereits bei einem Arbeitsausfall von 10% der Arbeitnehmer KUG zu zahlen. Trifft nur eine Voraussetzung nicht zu, dann ist die Leistung schon zu verwehren.
Was sind die wirtschaftlichen Gründe?
Wirtschaftliche Ursachen sind Mangel an Rohstoffen, Veränderungen der betrieblichen Strukturen durch die wirtschaftliche Entwicklung, Absatzmangel und ähnliche Gründe.
Wann bekomme ich kein KUG?
Sollte das Ereignis abwendbar sein, dann bekommt man kein KUG. Dies ist beispielsweise in der Baustoffindustrie und Zuliefererbetrieben in den Wintermonaten der Fall. Dies ist dann kein Fall von Corona und Kurzarbeitergeld.
Was muss ich tun, damit ich oder meine Arbeitnehmer KUG bei Corona bekommen?
Arbeitnehmer müssen nichts unternehmen (außer ihren Arbeitgeber auf das KUG hinzuweisen).
Arbeitgeber müssen zunächst den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen (Link zum Formular: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeigekug101_ba013134.pdf).
Alsdann ist über die Lohnabrechnung die Höhe des KUG zu berechnen und über das Formular „Leistungsantrag- Kurzarbeitergeld“ bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Hilfreiche Links zum Thema Corona und Kurzarbeitergeld
Seite zum KUG und allen Formularen und Links:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Seite NRW wegen Corona:
Informationen Bundesministerium Wirtschaft & Energie:
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Steffen Hahn
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