Arzthaftung

Die Haftung des Arztes – Ende der „Halbgötter in Weiß“?

Der Beruf des Arztes gehört sicher zu Recht zu den angesehensten Berufen in Deutschland. Ähnlich wie Rechtsanwälte bestehen für Ärzte die unterschiedlichsten Möglichkeiten der Berufsausübung. Etwa als niedergelassener Arzt, in Kliniken, Reha-Zentren, Gemeinschaftspraxen oder als Notarzt. Grundlage der Berufsethik eines jeden Mediziners ist der hippokratische Eid, benannt nach dem antiken Arzt Hippokrates von Kos (460 bis 370 vor Christus). Während dieser grundlegende ethische Anspruch an die Arbeit des Arztes bleibt, hat sich das Bild eines Arztes – auch ähnlich dem des Rechtsanwalts – in der Gesellschaft verschoben.

Die Zeiten, in denen der Arzt als unantastbare Autorität, nicht zu hinterfragender Charakter mit unüberprüfbarem Herrschaftswissen galt, sind vorbei. Das Internet und ein stärkerer Informationsdrang haben zu einem kritischeren Umgang geführt. Ob dies gut oder schlecht ist, sei dahingestellt.

Spannend ist die Frage, welche Pflichten das Recht dem Arzt aufbürdet und wo die Grenzen der zivilrechtlichen Haftung liegen. Vieles ist im Arzthaftungsrecht durch Einzelrechtsprechung geprägt, die durch eine Gesetzesänderung im Februar 2013 in das BGB aufgenommen worden ist. Daher ist die Sache wohl eindeutig: Vor Gericht gibt es keine Halbgötter.

Das Wichtigste

Die Berufsausübung als Arzt gehört zu den herausforderndsten Tätigkeiten. Allerdings sind auch Mediziner nicht vor professionellen Fehlern gefeit. Als Patient haben Sie vielfältige Rechte im Verhältnis zu ihrem Arzt. Insbesondere muss der Arzt Sie nach den Regeln der Kunst behandeln und mit äußerster Sorgfalt über den Behandlungsweg und über mögliche Alternativen aufklären! Außerdem könnten Ihnen einige Beweiserleichterungen zugutekommen. Als Arzt stehen Sie hier natürlich in der Pflicht. Andererseits schulden Sie keinen Heilerfolg, sondern allein die bestmögliche Behandlung nach den geltenden medizinischen Standards und ihrem Gewissen als Spezialist. Hinweise hierfür liefern etwa die Leitlinien und Empfehlungen der Bundesärztekammer, der medizinischen Fachgesellschaften und Ärztekammern.

Mögliche Pflichtverletzungen des Arztes

Die Arzthaftung ist die vertragliche bzw. gesetzliche Haftung wegen der schuldhaften Verletzung ärztlicher Pflichten.

Spannend und schwierig ist bereits die Frage, wer eigentlich der Vertragspartner des Patienten ist. Im Falle eines niedergelassenen Arztes mit anderen Partnern in einer Gemeinschaftspraxis? Im Falle einer ambulanten oder stationären Behandlung im Krankenhaus? Im Falle einer Notarztbehandlung? All dies sind im Einzelfall weitgehende Fragestellungen.

Der behandelnde Arzt hat folgende Pflichten zu erfüllen:

Fachgerechte Behandlung und Aufklärung

Der Arzt hat entsprechend des zu Grunde liegenden Behandlungsvertrags den Patienten nach den Regeln der Kunst zu behandeln. Konkret schuldet der Arzt eine sorgfältige Anamnese, also die professionelle Erfragung aller möglicherweise bedeutsamen Informationen, eine korrekte Untersuchung, Diagnostik und angemessene Therapie. Der Arzt schuldet nicht den erwünschten Heilungserfolg. Er schuldet allein die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst.

Dies sind nach dem Urteil der Medizin zum Behandlungszeitpunkt am Behandlungsort auf dem jeweiligen Fachgebiet die dann geltenden wissenschaftlichen und praktischen Standards. Die persönlichen Fähigkeiten und die persönliche Situation des Arztes sind an dieser Stelle nicht wichtig. Umgekehrt muss der Arzt natürlich etwaige Spezialkenntnisse, die ihn von anderen Ärzten abheben, auch einsetzen.

Richtlinien und Empfehlungen, etwa der Bundesärztekammer, sind keine bindenden Vorschriften, sondern geben Hinweise auf den zu erwartenden medizinischen Standard.

Wesentlich ist, dass der behandelnde Arzt zur therapeutischen Aufklärung verpflichtet ist. Er muss informieren, ob und wie dringlich eine Operation ist, die möglichen Folgen einer Behandlungsverweigerung oder eines Abbruchs darstellen sowie auf die Nachsorge hinweisen. Er muss aber auch auf die klinisch nicht erwiesene Wirksamkeit zum Beispiel eines teuren Medikaments hinweisen. Diese Aufklärungspflicht ist wohl gerade im Umgang mit dem Patienten ein Antreiber eines weniger autoritären und eher auf Augenhöhe befindlichen Verhältnisses.

In einer ganz frischen Entscheidunghat das OLG Hamm mit Urteil vom 15.12.2017, AZ. 5 O 28/13, festgestellt, dass ein Arzt auch bei der Entscheidung, ob eine Operation erfolgen muss oder eine konservative Behandlung in Frage kommt, umfangreich aufklären muss. So hat der Arzt dann ausdrücklich zumindest über die echte Alternative einer schonenderen Behandlung zu informieren, wenn dies medizinisch eine vertretbare Alternative ist.

Zur Aufklärungspflicht gehört neben der Behandlungsaufklärung natürlich die Risikoaufklärung. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall an. Wichtig ist, dass der Arzt über die Risiken trotz sachgerechter Behandlung aufklären muss. Er muss nicht aufklärenüber die Risiken einer fehlerhaften Behandlung!

Dokumentation und Auskunft

Um letztlich die Sicherung des Patienten mit Blick auf künftige mögliche Behandlungen zu gewährleisten, ist der Arzt verpflichtet, das Behandlungsgeschehen aufzuzeichnen und in der Patientenakte zu dokumentieren. Konkret müssen die für die Diagnose und Therapie wesentlichen Tatsachen verständlich aufgezeichnet werden. Nicht aber müssen Selbstverständlichkeiten dokumentiert werden wie etwa eine Hautdesinfektion vor einer Injektion. Aber Vorsicht! Erhöhte Dokumentationsanforderungen werden an Anfängerärzte gestellt!

Die Dokumentation muss auch zeitnah zur Behandlung erfolgen, die Befunde müssen mindestens 10 Jahre auffindbar aufbewahrt werden.

Der Patient bzw. im Falle des Versterbens der Erbe hat daher natürlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen, dem das Bundesverfassungsgericht sogar einen besonderen Verfassungsrang eingeräumt hat.

Die Haftung des Arztes

Die Haftung des Arztes

Mögliche Schäden

Von der Arzthaftung werden klassischerweise die Folgekosten der nach dem ärztlichen Fehler erforderlichen Heilbehandlung, die Pflegekosten, gestiegene finanzielle Aufwendungen im täglichen Bedarf und der Verdienstentgang umfasst.

Ein Honorarrückzahlungsanspruch bei fehlerhafter Behandlung gibt es grundsätzlich nicht, da der Arzt ja nur den Dienst, aber nicht den Erfolg schuldet (s.o.).

Schwierig, aber zu weit führend sind die Fragen des Schadensersatzes bei Geburtsschäden und Fehlbehandlung im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen.

Wer soll es denn beweisen?

Im Rahmen des Arzthaftungsrechts gibt es eine umfangreiche Einzelfallklärung zur Frage, wer denn eigentlich was zu beweisen hat. Grundsätzlich gilt:

Den Fehler des Arztes muss der Patient nachweisen.

Hier bestehen allerdings freilich Ausnahmen im Bereich der Dokumentationspflichten, Befundsicherung und bei sogenannten „voll beherrschbaren Risiken“ auf ärztlicher Seite. Vorsicht auch bei Anfängeroperationen! Wird die Operation nicht durch einen Facharzt überwacht, bestehen für die ärztliche Seite Beweisnachteile!

Den Nachweis, dass ein Schaden aufgrund eines Behandlungsfehlers eingetreten ist, muss allerdings nicht zwingend der Patient erbringen! So greift etwa dann, wenn ein grober Behandlungsfehler oder auch nur eine einfache Unterlassung der Befunderhebung vorliegt (Beweis durch den Patienten) eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes ein. Ferner trägt natürlich der Arzt grundsätzlich die Beweislast für die Aufklärung und Einwilligung des Patienten.

Dies sind nur Beispiele der weitergehenden Rechtsprechung. Sprechen Sie mich gerne auch auf dieses schwierige Thema an!

 

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