Drei Urteile to Go

Drei Urteile to go – wichtig zu wissen.

Nur wer seine Rechte kennt, hinterfragt auch Zusammenhänge und möchte diese am Ende durchsetzen. In dieser neuen Rubrik möchte ich regelmäßig auf drei aktuelle und interessante Urteile hinweisen, die für Sie relevant sein könnten.

Urteil des BGH vom 27.02.2018, XI ZR 160/17 – Widerruf von Darlehen

In diesem neuen Urteil hat der BGH festgestellt, dass Verbraucher, die ein Darlehen zur Finanzierung etwa ihres Eigenheims aufgenommen haben, womöglich noch ungenutzte Widerrufsrechte haben. Dies gilt für Kreditverträge, die zwischen dem November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden. Für später abgeschlossene Verträge ist die Widerrufschance deutlich geringer, da bis Juni 2010 vor allem Direktbanken ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Verbraucher gemäß §§ 312d Abs. 2 BGB, 246 b EGBGB häufig verletzt haben und insofern bei Verträgen, die allein aufgrund der Nutzung von Internet und Telefonie (sogenannte Fernabsatzverträge) zustande gekommen sind, noch keine Widerrufsfrist begonnen haben könnte.Dies bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Vor allem bei Abschlüssen mit der ING Diba und DKB (Direktbanken) ist dies hochrelevant!

Sollte es jedoch so sein, dass noch keine Widerrufsfrist abgelaufen ist, bestehen große Chancen, eine Umschuldung vorzunehmen und nicht mehr an die alten, beträchtlich höheren Zinsbedingungen gebunden zu sein, sondern (noch) in den Genuss der Niedrigzinsen zu gelangen. Denn nach dem Widerruf schuldet die Bank die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und weiteren Wertersatz und der Verbraucher schuldet natürlich die Herausgabe der Leistungen, die die Bank für ihn erbracht hat. Im Ergebnis sorgt dies dafür, dass die Möglichkeit besteht, den teuren Altvertrag abzuwickeln und (bei der selben oder einer anderen Bank) einen günstigeren Neuvertrag zu besseren Zinsbedingungen einzugehen.

Darlehensvertrag – Widerruf möglich?

Urteil des BGH vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17

Datenschutz ist derzeit ein absoluter Dauerbrenner. Nicht nur für Unternehmen entsteht gerade mit der EU-Datenschutzgrundverordnung ein neues Rechtsthema. Auch für Privatpersonen ist es äußerst relevant zu wissen, wie sie mit Informationen über sich und andere umgehen. Spannend ist dies auch im Zusammenhang mit dem täglichen Wahnsinn im Straßenverkehr.

Nunmehr hat der BGH festgestellt, dass die permanente Daueraufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit einer sogenannten „Dashcam“ nach geltendem Datenschutzrecht unzulässig ist. Ohne Einwilligung der anderen Verkehrsteilnehmer (die nur theoretisch denkbar ist) darf ein Autofahrer also nicht Daueraufnahmen machen, die auch die Aufzeichnung der Verkehrszeichen anderer Kfz beinhalten. Dies kann auch wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer mit Bußgeldern nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG sanktioniert werden!

Allerdings ist hiervon die Frage zu trennen, ob im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen solche Aufnahmen unverwertbar sind.

Hier schlägt sich der BGH – durchaus mit ähnlichem Argumentationsmuster wie im Strafprozessrecht – auf die Seite der Wahrheitsfindung. Denn er erlaubt die Beweisverwertung vor Gericht auch dann, wenn die Aufzeichnung rechtswidrig ist. Aus einem Beweiserhebungsverbot folgt noch lange kein Beweisverwertungsverbot, das einem Geschädigten etwa die Durchsetzung von Schadensersatz schwer machen würde. Gerade die Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens kann mit Dash-Cams besser aufgearbeitet werden, als nur mit nachträglichen Sachverständigengutachten. Außerdem denkt der BGH an die Strafbarkeit von Unfallflucht nach § 142 StGB, die mit Dash-Cams natürlich hervorragend nachzuweisen ist.

Zusammenfassend gilt nun:

Wer Dash-Cams nutzt, setzt sich dem Risiko von Bußgeldern aus. Aber er hat bessere Karten, um nach einem Unfall gegen den richtigen Schädiger Ansprüche in richtiger Höhe geltend zu machen!

Dash Cams – die rechtliche Lage in Deutschland

Urteil des LAG Thüringen vom 16.05.2018, 6 Sa 442/17

Am 25.05.2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Diese bringt eine erhebliche Umstellung, insbesondere mehr Dokumentationsaufwand für Unternehmen, mit. Inhaltlich gilt das deutsche Datenschutzrecht weiter.

Doch wie sieht es speziell im Arbeitsrecht aus? Welche Daten darf nun der Arbeitgeber über den Arbeitnehmer erheben und wie wird die Privatsphäre des Arbeitnehmers geschützt?

Das Arbeitsrecht ist von einem Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geprägt, sodass die grundrechtlich geschützte Privatsphäre in jedem Einzelfall mit dem Weisungsrecht und betrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgewogen werden muss.

Das deutsche Recht ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tendenziell arbeitnehmerfreundlich. So hat das Landesarbeitsgericht Thüringen gerade, am 16.05.2018 entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Notfall zu erreichen, sei auch auf anderem Wege zu erreichen.

Ein Mitarbeiter muss nicht immer erreichbar sein. Weigert er sich dann, die Handynummer abzugeben und erhält daraufhin die Kündigung, bestehen gute Aussichten der Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung läuft letztlich konform mit der bisherigen Handhabung von Arbeitnehmerrechten. Arbeitsrecht ist häufig Arbeitnehmerschutzrecht. Dies gilt auch hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre und dem sogenannten Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Der Eingriff in diese Rechte muss je nach Intensität durch wohl begründete betriebliche Belange des Arbeitgebers geboten sein. Das Gericht hat vor allem beachtet, dass ein Arbeitnehmer bei ständiger Erreichbarkeit unter dem ständigen Rechtfertigungsdruck gegenüber dem Arbeitgeber leidet, warum er einmal nicht erreichbar sein sollte. Es hat auch berücksichtigt, dass der Arbeitgeber durch die Änderung des Systems zur Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt habe, die ihn zur Erhebung von Handynummern verleitet hat.

Zusammenfassend gilt: Gerade im Arbeitsrecht gilt es besonders sensibel darauf zu achten, welche Daten der Arbeitgeber erfahren darf und welche nicht. Hier ist sicherlich eine Einzelfallberatung immer sinnvoll.

Datenschutz bei Arbeitnehmern

 

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