Sie werden im Urlaub krank? Ihr Mitarbeiter ist krank und fährt in den Urlaub? Ihre Rechte als Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Spannend und mit vielen Unsicherheiten behaftet ist die Frage, wie eigentlich damit umzugehen ist, wenn den Arbeitnehmer die „Leisure Sickness“ trifft – also die Krankheit während der Urlaubszeit, kurz vor oder nach dem Urlaub. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden hiermit schon einmal Erfahrung gemacht haben.
Gerade Arbeitnehmer, die großem Stress ausgesetzt sind, kann leicht die Grippe, Übelkeit oder schlichtweg ein körperliches Erschöpfungssyndrom im Urlaub oder kurz vor Urlaubsantritt treffen.
Gerade im Urlaub oder kurz vor dem Urlaub wird vielen bewusst, welcher psychischen und körperlichen Anstrengung sie ausgesetzt sind. Dies mag mitunter daran liegen, dass der Stressabfall die Abwehrbereitschaft des Körpers herabsenkt und Erreger dann „leichtes Spiel“ haben. Insofern eine wichtige Frage gerade vor den Ferien und während des Urlaubs!
Wie sieht die Sache eigentlich arbeitsrechtlich aus? Wer hat welche Rechte und Pflichten?
Das Wichtigste
Bevor Sie krank sind und den Urlaub antreten, sollten Sie einen schriftlichen medizinischen Rat zur Unbedenklichkeit des Urlaubs einholen. So räumen Sie den Verdacht aus, die eigene Gesundheit zu gefährden und „krank zu feiern“.
Beachten Sie außerdem, in jedem Fall transparent, zeitnah und verbindlich den Arbeitgeber über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese auch im Urlaub durch Attest nachzuweisen. Vor dem Urlaubsantritt während der Erkrankung sollten Sie erst Recht den Arbeitgeber auf die Reise hinweisen und aus Vorsichtsgründen die ärztliche Erklärung mitschicken. Sofern dies aus Gründen der Privatsphäre nicht gewünscht ist, sollten Sie jedenfalls die ausdrückliche medizinisch begründete Stellungnahme eingeholt haben!
Lassen Sie die während des Urlaubs die dann eingetretene Arbeitsunfähigkeit – nicht nur die Erkrankung – durch den ausländischen Arzt attestieren. Je oberflächlicher das Attest und je unverständlicher die Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zu der Krankheitsursache (20 Tage Bettruhe bei bloßer Bescheinigung irgendeiner Erkrankung), desto weniger überzeugend ist das Attest.
Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt?
Urlaub und Krankheit schließen sich gegenseitig aus. Die Tage der Erkrankung während der Urlaubszeit werden nicht auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers angerechnet. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer arbeiten muss, kann der Urlaub überhaupt durch den Arbeitgeber gewährt werden. Ist ein Arbeitnehmer krank, dann ist er von seiner Arbeitspflicht befreit.
Im Klartext: Der Urlaub verfällt während der Erkrankung nicht!
Dies liegt daran, dass der Urlaub ja gerade der Erholung dienen soll und dieser Erholungsanspruch besonders schützenswert. Geregelt ist dieser Grundsatz in § 9 BurlG. Dies setzt freilich zwei Dinge voraus:
1. Der Urlaub kann wegen der Erkrankung nicht genommen werden
Wesentlich ist, dass der Arbeitnehmer gerade aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert ist, zu arbeiten und – spiegelbildlich – sich im Urlaub deshalb nicht erholen kann. Daher werden beispielsweise Zeiten, in denen das Kind des Arbeitnehmers krankist und insofern der Urlaubszweck ggf. auch nicht erreicht werden kann, dennoch als Urlaubszeit des Arbeitnehmers gewertet – eben anders als bei eigener Erkrankung.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Krankheit verschuldet hat. Auch bei der verschuldeten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten – der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Allerdings ist klar, dass der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht bei verschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers hat, und natürlich der Rechtsmissbrauch ausgeschlossen ist. Wer seinen nicht dringenden OP-Termin in den Urlaub legt und entsprechend den Urlaub selbst verhindert, muss sich eine Anrechnung der Krankheitstage gefallen lassen.
2. Die Arbeitsunfähigkeit – nicht nur Erkrankung – kann tagegenau nachgewiesen werden
Wesentlich ist wie immer der Beweis. Konkret der Nachweis der Erkrankung und der infolgedessen eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für den bestimmten Zeitraum durch ein ärztliches Zeugnis. Verantwortlich für die Vorlage des ärztlichen Attestes, d.h. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist der Arbeitnehmer.
Spannend ist die Frage, was gilt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im Ausland verbringt. Einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei kein geringerer Wert zu.
Das Attest eines ausländischen Arztes gilt!
Wichtig ist, dass dabei die Maßstäbe des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts beachtet werden. Die Bescheinigung muss also schriftlich, von einem approbierten Arzt ausgestellt und von diesem unterschrieben sein, darlegen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und bis zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung dauern wird. Bei Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse muss die Bescheinigung eine Erklärung beinhalten, dass die Krankenkasse unverzüglich eine Meldung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung erhält.
Ein Ausweis einer Erkrankung und Anordnung der 20-tätigen Bettruhe in allgemeiner Form genügt allerdings nicht.
Zusammenfassend hat eine Bescheinigung, die in einem Mitgliedsstaat der EU erteilt worden ist, einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber muss dann nicht nur den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, sondern tatsächlich beweisen, dass der Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich handelt.
Der tagegenaue Nachweis ist wichtig – im Gegensatz zu Kurzerkrankungen bei der Frage der Lohnfortzahlung nach § 5 EFZG!
Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer krank ist und in den Urlaub fährt?
Der Arbeitnehmer ist durchaus berechtigt, eine Urlaubsreise auch während der Arbeitsunfähigkeit zu buchen, wenn er dadurch den „Heilungserfolg“ nicht gefährdet, also nicht die eigene Gesundheit weiter aufs Spiel setzt und erkennbar riskiert, weiter für den Arbeitgeber auszufallen. Dies – so hat das Bundesarbeitsgericht am 07.10.2004, 4 Sa 491/04, entschieden – gebietet die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht wörtlich:
„Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen.“
Wichtig ist, dass hier jeder Fall anders aussieht! Es kommt immer auf die konkrete Erkrankung an. Wer etwa an einem grippalen Infekt leidet, riskiert durchaus mit einer Skireise während der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz. Ähnliches gilt für einen Skiurlaub mit einer Hirnhautentzündung.
Nur dann, wenn der behandelnde Arzt aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen etwa sportliche Aktivitäten zur Rehabilitation ausdrücklich empfiehlt und dies schriftlich festhält, liegt in solchen Fällen kein gesundheitswidriges Verhalten vor.
Im Übrigen, so das Bundesarbeitsgericht, zerstört der Arbeitnehmer auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit und seine Integrität, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls medizinisch nicht indizierte bzw. förderliche Reisen mit weiteren Strapazen unternimmt. Ferner kommt es auch auf die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers im konkreten Fall an.
Das Arbeitsrecht würdigt hier also sehr umfassend die körperliche, psychische, mentale Belastung und den Vertrauensverlust seitens des Arbeitgebers bei der Frage, ob etwa eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist!
Wie sollte ich den Arbeitgeber über die Krankheit informieren?
Am besten – auch um unnötige Konflikte zu vermeiden – umgehend. Dies gilt sowohl für den Fall der Erkrankung vor dem Urlaubsantritt wie auch für den Fall der Erkrankung während des Urlaubs.
So werden durch transparente Kommunikation und Abstimmung – am besten per E-Mail oder per Fax – Missverständnisse und Probleme aus dem Weg geräumt, bevor sie entstehen. Andernfalls droht der Gang vor Gericht mit einer nie 100% sicher zu prognostizierenden richterlichen Überprüfung aller Umstände des Einzelfalls.
Werden Sie während des Urlaubs krank, besteht zwar keine Frist zur Vorlage des Attestes, allerdings sollten Sie dies umgehend dem Arbeitgeber anzeigen. Arbeitsrechtlich sicher ist immer noch das Versenden per Fax, um auch so den Sendenachweis aufbewahren zu können – entsprechendes gilt bei Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit!
Der Arbeitgeber hat auch das Recht, die Urlaubsanschrift zu erfahren. Dies muss der Arbeitnehmer jedenfalls auf Nachfrage mitteilen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers verspielt wird. Dem kommt die Vorschrift des § 5 Abs. 2 EFZG nach. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann der Arbeitgeber ggf. sogar die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verweigern, § 7 EFZG!
Übrigens ist auch die Information des Arbeitgebers bei Rückkehr nach Deutschland erforderlich, um den berechtigten Arbeitgeberinteressen Rechnung zu tragen, § 5 Abs. 2 S. 7 EFZG.
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, etwa den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu konsultieren, um die Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen oder einen Detektiv zu beauftragen und unbemerkt die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Wird der Arbeitnehmer dann beim „Krank-Feiern“ erwischt, kann der Arbeitnehmer nicht nur seinen Arbeitsplatz verlieren, sondern muss ggf. auch mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beauftragung des Detektivs rechnen.
Wie ist das eigentlich mit der Krankenversicherung?
An dieser Stelle sollte der Arbeitnehmer sich gerade dann vorab bei seiner Krankenkasse über den Versicherungsschutz im Ausland informieren. Als Faustregel gilt, dass jedenfalls im außereuropäischen Ausland – bis auf Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat – kein Versicherungsschutz besteht.
Kleiner Tipp: Es gibt Merkblätter, die die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bereithält und die einen Überblick über die Leistungen im normalen Versicherungsschutz für das jeweilige Zielland enthalten.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, hat er auch dieser gegenüber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sofort anzuzeigen.
Sie sehen, wie komplex, vielfältig und spannend an dieser Stelle das Arbeitsrecht sein kann. Kommen Sie gerne sowohl als Arbeitnehmer, als auch als Arbeitgeber im Vorfeld oder ggf. nach ausgesprochener Kündigung auf mein Büro zu!
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